AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für „neON – das neue energie studio“
ein Angebot der BWE-Service GmbH
- 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Vertragsgegenstand
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der BWE-Service GmbH, handelnd unter „neON – das neue energie studio“, über Studioleistungen, Video- und Audioproduktionen, Livestreams, Webinare, virtuelle Veranstaltungen, Aufzeichnungen, Schnitt- und Postproduktionsleistungen, Motion Graphics, 2D- und 3D-Produktionen, Social-Media-Content, Newsletter- und Social-Media-Platzierungen, Marketing- und Reichweitenleistungen sowie damit verbundene Beratungs-, Konzeptions-, Organisations- und sonstige Dienstleistungen.
- Vertragspartner der BWE-Service GmbH ist ausschließlich der jeweilige Kunde. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht Vertragspartner auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit eine natürliche Person für einen Kunden handelt, versichert sie, hierzu vertretungsberechtigt zu sein.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die BWE-Service GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die BWE-Service GmbH in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
- Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung, das Buchungsformular, die Leistungsbeschreibung, ein etwaiges Produktionsbriefing sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen individuell vereinbarte Regelungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung und Angebot gehen allgemeinen werblichen Angaben in Flyern, Präsentationen oder sonstigen Informationsunterlagen vor.
- Die BWE-Service GmbH schuldet nur die Leistungen, die ausdrücklich vereinbart sind. Aussagen in Präsentationen, Flyern, auf Webseiten oder in sonstigen Werbematerialien stellen keine Beschaffenheitsgarantie und keine Zusicherung eines bestimmten wirtschaftlichen, kommunikativen oder werblichen Erfolgs dar, sofern dies nicht ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wird.
- 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
- Angebote der BWE-Service GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Bindungsfrist enthalten.
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn die BWE-Service GmbH den Auftrag des Kunden in Textform bestätigt, der Kunde ein Angebot der BWE-Service GmbH annimmt, ein Buchungsformular unterzeichnet übermittelt wird oder die BWE-Service GmbH mit Zustimmung des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt.
- Die Annahme eines Angebots oder die Übermittlung eines Buchungsformulars kann auch per E-Mail oder über ein sonstiges elektronisches Kommunikationsmittel erfolgen. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
- Der Kunde hat die von ihm übermittelten Angaben, insbesondere zu Paketwahl, Termin, Leistungsumfang, Teilnehmerzahl, Ansprechpartnern, Rechnungsanschrift, Veranstaltungsformat, Plattformen, Zusatzleistungen und technischen Anforderungen, vor Vertragsschluss auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
- Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung der BWE-Service GmbH in Textform. Die BWE-Service GmbH ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert nach den vereinbarten oder, sofern keine Vereinbarung besteht, nach den jeweils üblichen Stundensätzen und Kostenansätzen zu berechnen.
- 3 Leistungsumfang und Leistungserbringung
- Die BWE-Service GmbH erbringt ihre Leistungen als professionelle Medien-, Studio- und Produktionsdienstleisterin. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Buchung. Je nach Vereinbarung können insbesondere Konzeption, technische Planung, Studioproduktion, Livestreaming, Aufzeichnung, Schnitt, Postproduktion, Designleistungen, Moderation, organisatorische Begleitung, Integration von Präsentationen, Einbindung interaktiver Tools, Erstellung von Kurzclips, Newsletter- oder Social-Media-Platzierungen sowie Auswertungen und Lead-Übergaben geschuldet sein.
- Soweit die BWE-Service GmbH ein bestimmtes finales Arbeitsergebnis schuldet, etwa ein fertig geschnittenes Video, eine Aufzeichnung, einen Kurzclip, eine Animation, ein Design oder ein sonstiges abnahmefähiges Werk, gelten ergänzend die Regelungen zur Abnahme in § 11.
- Soweit die BWE-Service GmbH organisatorische, technische, beratende, moderierende, betreuende oder sonstige laufende Dienstleistungen erbringt, schuldet sie eine fachgerechte Leistungserbringung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, werblichen oder kommunikativen Erfolg.
- Bei Livestreams, Webinaren und virtuellen Veranstaltungen schuldet die BWE-Service GmbH vorbehaltlich abweichender Vereinbarung die fachgerechte Produktion und Bereitstellung des Signals bis zum vereinbarten technischen Übergabepunkt. Ohne abweichende Vereinbarung ist dies der Übergabepunkt an das öffentliche Internet beziehungsweise die Schnittstelle der von der BWE-Service GmbH kontrollierten technischen Infrastruktur.
- Für die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit externer Plattformen, Netzwerke, Dienste und Systeme, die nicht von der BWE-Service GmbH betrieben oder kontrolliert werden, übernimmt die BWE-Service GmbH keine Verantwortung. Dies gilt insbesondere für Internetverbindungen außerhalb der eigenen technischen Infrastruktur, Endgeräte der Teilnehmer, kundenseitige Netzwerke, Streaming-Plattformen, Videokonferenzsysteme, Social-Media-Plattformen, Newsletter-Systeme Dritter, interaktive Tools und sonstige Drittanbieterleistungen.
- Die BWE-Service GmbH ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, technische Dienstleister, Plattformanbieter, Sprecher, Moderatoren, Grafiker, Agenturen oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern berechtigte Interessen des Kunden nicht entgegenstehen. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen bleiben unberührt.
- Soweit Fremdleistungen, Lizenzen, Plattformgebühren, Sondertechnik, Sprecher, Models, Musik, Stockmaterial, Übersetzungen, Untertitelungen, externe Moderation oder sonstige Zusatzleistungen erforderlich oder vom Kunden gewünscht sind, sind diese nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Nicht im Angebot enthaltene Fremdkosten kann die BWE-Service GmbH nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnen.
- 4 Leistungsänderungen, Briefing und Freigaben
- Grundlage der Leistungserbringung sind die vom Kunden erteilten Informationen, Briefings, Freigaben, Materialien, CI-Vorgaben, Markenrichtlinien, Präsentationen, Texte, Logos, Grafiken, Bild-, Video- und Tonmaterialien sowie sonstigen Inhalte.
- Der Kunde ist verpflichtet, Briefings vollständig, verständlich und rechtzeitig zu erteilen. Unklare, widersprüchliche oder unvollständige Vorgaben gehen nicht zulasten der BWE-Service GmbH, wenn sie trotz zumutbarer Rückfrage nicht rechtzeitig aufgeklärt werden.
- Von der BWE-Service GmbH vorgelegte Konzepte, Ablaufpläne, Designs, Grafiken, Texte, Sprechertexte, Einspieler, Bauchbinden, Präsentationsintegration, Set-Layouts, Opener, Overlays, Schnittfassungen oder sonstige Zwischenergebnisse sind vom Kunden innerhalb der vereinbarten Frist zu prüfen und freizugeben. Ist keine Frist vereinbart, hat die Prüfung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Bereitstellung zu erfolgen.
- Erteilt der Kunde eine Freigabe, darf die BWE-Service GmbH auf dieser Grundlage weiterarbeiten. Änderungen an bereits freigegebenen Leistungen, Materialien oder Produktionsständen stellen zusätzlichen Aufwand dar, soweit sie nicht auf einem von der BWE-Service GmbH zu vertretenden Mangel beruhen.
- Verzögerungen, die auf verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung, verspätete Freigaben, nachträgliche Änderungswünsche oder fehlende Entscheidungen des Kunden zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.
- Die BWE-Service GmbH ist berechtigt, Änderungswünsche abzulehnen, soweit sie technisch, organisatorisch oder zeitlich nicht umsetzbar sind, den vereinbarten Leistungsumfang wesentlich überschreiten oder die rechtzeitige Durchführung der Produktion oder Veranstaltung gefährden.
- 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt der BWE-Service GmbH alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugangsdaten, Materialien, Ansprechpartner, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig, richtig und in einem gängigen digitalen Format zur Verfügung.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen produktionsrelevante Inhalte spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Produktions-, Aufnahme-, Versand- oder Veröffentlichungstermin vollständig vorliegen. Hierzu gehören insbesondere Logos, CI-Vorgaben, Präsentationen, Skripte, Texte, Grafiken, Einspieler, Bild- und Tonmaterial, Links, Metadaten, Teilnehmerinformationen, Sprecher- oder Gästelisten sowie Hinweise auf besondere technische oder rechtliche Anforderungen.
- Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der zur Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen, zur Erteilung von Freigaben und zur Abstimmung kurzfristiger Entscheidungen berechtigt ist.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass von ihm benannte oder eingesetzte Personen, insbesondere Mitarbeiter, Geschäftsführer, Vorstände, Sprecher, Moderatoren, Gäste, Interviewpartner, externe Speaker, Agenturen oder sonstige Dritte, rechtzeitig erscheinen, technisch erreichbar sind, über erforderliche Informationen verfügen und die Produktions- und Verhaltenshinweise der BWE-Service GmbH beachten.
- Der Kunde ist für Inhalt, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen, Präsentationen, Texte, Materialien, Produktangaben, Werbeaussagen, Marken, Logos, Grafiken, Links, Claims und sonstigen Inhalte verantwortlich.
- Der Kunde ist verpflichtet, die BWE-Service GmbH rechtzeitig auf Umstände hinzuweisen, die für die Produktion, Veröffentlichung, Ausstrahlung, Bewerbung oder rechtliche Bewertung relevant sein können. Hierzu gehören insbesondere Geheimhaltungspflichten, Sperrfristen, Persönlichkeitsrechte, Rechte Dritter, regulatorische Vorgaben, Compliance-Vorgaben, produktbezogene Pflichtangaben, Risiken irreführender Werbung sowie besondere Anforderungen an Barrierefreiheit, Datenschutz oder IT-Sicherheit.
- Änderungen an Ablauf, Personenanzahl im Studio, externen Zuschaltungen, Einspielern, Präsentationen, Plattformen, Zielkanälen, Veröffentlichungszeitpunkten oder sonstigen produktionsrelevanten Umständen sind der BWE-Service GmbH unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem jeweiligen Termin, in Textform mitzuteilen. Bei späteren Änderungen ist die BWE-Service GmbH berechtigt, die Umsetzung aus technischen oder organisatorischen Gründen abzulehnen oder den Mehraufwand gesondert zu berechnen.
- 6 Studio, Verhalten vor Ort und technische Rahmenbedingungen
- Soweit Leistungen in den Räumen oder im Studio der BWE-Service GmbH erbracht werden, haben der Kunde und die von ihm eingebundenen Personen die Hausordnung, Sicherheitsanweisungen, technischen Hinweise und organisatorischen Vorgaben der BWE-Service GmbH zu beachten.
- Der Kunde ist verpflichtet, Studioräume, Einbauten, technische Anlagen, Green Screen, Möbel, Requisiten und sonstiges Equipment pfleglich zu behandeln und dafür zu sorgen, dass auch die von ihm eingebundenen Personen dies beachten.
- Der Kunde haftet für Schäden an Räumen, Einbauten, Technik, Ausstattung und sonstigem Eigentum der BWE-Service GmbH, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Gäste, Speaker, Agenturen oder sonstige von ihm eingebundene Dritte schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch für übermäßige Verschmutzungen oder Beschädigungen des Green Screens, der Studiotechnik oder sonstiger Produktionsmittel.
- Die vereinbarten Studio-, Produktions- und Sendezeiten sind verbindlich. Überschreitet der Kunde die gebuchte Zeit oder verzögert er durch verspätetes Erscheinen, fehlende Freigaben, ungeplante Änderungen oder sonstige von ihm zu vertretende Umstände den Ablauf, kann die BWE-Service GmbH den zusätzlichen Aufwand nach den vereinbarten oder üblichen Stundensätzen abrechnen. Entstehen hierdurch Ausfallzeiten, Wartezeiten, Überstunden oder Beeinträchtigungen nachfolgender Produktionen, kann die BWE-Service GmbH den hierdurch nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
- Bei Green-Screen-Produktionen trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass Kleidung, Requisiten, Produkte und sonstige mitgebrachte Gegenstände für das Verfahren geeignet sind, insbesondere keine ungeeigneten Schlüsselfarben oder reflektierenden Materialien enthalten, sofern keine gesonderte Kostüm-, Ausstattungs- oder Technikberatung gebucht wurde.
- Die BWE-Service GmbH ist berechtigt, Personen von der Produktion auszuschließen oder eine Produktion zu unterbrechen, wenn Sicherheitsanweisungen missachtet werden, technische Anlagen gefährdet werden, Rechte Dritter offensichtlich verletzt werden, rechtswidrige Inhalte verbreitet werden sollen oder ein Verhalten vorliegt, das die ordnungsgemäße Durchführung erheblich gefährdet.
- 7 Livestreams, Webinare und virtuelle Veranstaltungen
- Bei Livestreams, Webinaren und virtuellen Veranstaltungen schuldet die BWE-Service GmbH die vereinbarte technische, organisatorische und produktionelle Leistung nach Maßgabe des jeweiligen Angebots. Hierzu können insbesondere Studioproduktion, Kameraführung, Regie, Ton, Licht, Einbindung von Präsentationen, Zuschaltung externer Speaker, Einbindung interaktiver Tools, Aufzeichnung, Bereitstellung eines Streams oder Durchführung über eine vereinbarte Plattform gehören.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, beziehen sich die Preise für die angebotenen Livestreampakete auf die Nutzung der firmeneigenen „Zoom-Webinar 500“-Lizenz der BWE-Service GmbH, die eine Teilnahme von bis zu 500 Personen ermöglicht. Wird eine höhere Teilnehmerzahl erwartet oder erreicht, ist eine entsprechende Erweiterung der Lizenz erforderlich. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Bei einer Überschreitung der Grenze von 500 Teilnehmenden ohne entsprechende Lizenzerweiterung übernimmt die BWE-Service GmbH keine Gewähr für den Zugang oder die Teilnahme der über diese Grenze hinausgehenden Zuschauenden.
- Die BWE-Service GmbH gewährleistet nicht, dass der Stream, das Webinar oder die virtuelle Veranstaltung bei jedem Teilnehmer störungsfrei empfangen werden kann. Empfangsqualität und Verfügbarkeit hängen insbesondere von Internetverbindung, Endgerät, Browser, Software, Firewall, Netzwerkkonfiguration, Plattformverfügbarkeit und sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs der BWE-Service GmbH ab.
- Für Störungen des öffentlichen Internets, Störungen kundenseitiger oder teilnehmerseitiger IT-Systeme, Ausfälle oder Einschränkungen externer Plattformen, Fehlbedienungen durch Teilnehmer, fehlerhafte Zugangsdaten, Sicherheits- oder Datenschutzeinstellungen von Endgeräten sowie sonstige Umstände außerhalb der von der BWE-Service GmbH kontrollierten technischen Infrastruktur haftet die BWE-Service GmbH nicht.
- Soweit externe Speaker, Gäste oder Teilnehmer zugeschaltet werden, trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass diese Personen rechtzeitig verfügbar sind, über geeignete Technik, ausreichende Internetverbindung und erforderliche Zugangsdaten verfügen und die ihnen übermittelten technischen Hinweise beachten. Die BWE-Service GmbH schuldet ohne gesonderte Vereinbarung keine technische Ausstattung oder Betreuung externer Speaker außerhalb ihrer eigenen Produktionsumgebung.
- Interaktive Tools wie Frage-, Umfrage-, Chat- oder Voting-Funktionen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Der Kunde ist für die inhaltliche Moderation und rechtliche Zulässigkeit von Teilnehmerbeiträgen verantwortlich, sofern die BWE-Service GmbH nicht ausdrücklich mit einer Moderation beauftragt wurde.
- Übernimmt die BWE-Service GmbH nach vorheriger Vereinbarung die Moderation oder Filterung von Fragen, Chatbeiträgen oder sonstigen Interaktionen, erfolgt dies mit der gebotenen Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit oder rechtliche Prüfung sämtlicher Beiträge. Eine Verantwortung für rechtswidrige, unzutreffende oder unangemessene Inhalte von Teilnehmern besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Soweit im Rahmen einer Produktion oder Veranstaltung Aufzeichnungen erstellt werden, umfasst die Leistung nur die jeweils vereinbarte Art der Aufzeichnung und Bereitstellung. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, werden Aufzeichnungen, die von der BWE-Service GmbH im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Livestreamproduktion erstellt und auf einem Datenträger oder in einer eigenen Speicherumgebung der BWE-Service GmbH gespeichert werden, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Aufzeichnungstermin aufbewahrt und anschließend gelöscht. Eine darüberhinausgehende Archivierung, Wiederherstellung, erneute Bereitstellung oder Speicherung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Erfolgt die Aufzeichnung oder Zwischenspeicherung eines Livestreams über eine externe Plattform, insbesondere über die Cloud-Speicherfunktion von Zoom, richtet sich die Speicherdauer ergänzend nach den technischen Vorgaben und Einstellungen des jeweiligen Plattformanbieters. Standardmäßig werden in der firmeneigenen Zoom-Cloud gespeicherte Aufzeichnungen nach 120 Tagen automatisch gelöscht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder technisch eingerichtet wurde. Für eine dauerhafte Verfügbarkeit von Aufzeichnungen auf externen Plattformen übernimmt die BWE-Service GmbH keine Gewähr.
- 8 Marketing-, Reichweiten- und Zusatzleistungen
- Soweit der Kunde Zusatzleistungen zur Erhöhung der Reichweite, Sichtbarkeit oder Verwertung bucht, insbesondere Newsletter-Platzierungen, Social-Media-Platzierungen, Paid-Post-Platzierungen, Content-Push, Kurzclips, Branchen-Bewerbung, Webinar-Bewerbung, Lead-Auswertungen oder sonstige Marketingmaßnahmen, schuldet die BWE-Service GmbH nur die vereinbarte Durchführung der jeweiligen Maßnahme.
- Empfängerzahlen, Followerzahlen, Reichweitenangaben, Öffnungsraten, Klickraten, Conversion-Raten, Lead-Erwartungen, Erfahrungswerte, Auswertungen oder sonstige Erfolgskennzahlen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindliche Durchschnitts-, Erfahrungs-, Prognose- oder Vergangenheitswerte. Sie stellen keine Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung eines bestimmten Erfolgs dar.
- Die BWE-Service GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch Newsletter-, Social-Media-, Content-Push- oder sonstige Marketingmaßnahmen bestimmte Öffnungsraten, Klickraten, Reichweiten, Interaktionen, Leads, Anfragen, Vertragsabschlüsse, Umsätze, Platzierungen, Rankings oder sonstige wirtschaftliche Erfolge erzielt werden.
- Der Erfolg von Marketing- und Reichweitenleistungen hängt wesentlich von Inhalt, Attraktivität, Zeitpunkt, Zielgruppe, Gestaltung, Betreffzeile, Landingpage, Angebot, Marktumfeld, Plattformalgorithmus, Verteilerqualität, Nutzerverhalten und weiteren Umständen ab, die nur teilweise oder nicht von der BWE-Service GmbH beeinflusst werden können.
- Der Kunde stellt für Newsletter-, Social-Media- und sonstige Platzierungen alle erforderlichen Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Links, Landingpages, rechtliche Pflichtangaben, Impressumsangaben, Kennzeichnungen und Freigaben, rechtzeitig zur Verfügung. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Zuarbeit spätestens eine Woche vor dem geplanten Versand- oder Veröffentlichungstermin zu erfolgen.
- Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und Zielseiten, insbesondere nach Urheberrecht, Markenrecht, Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Presserecht, Medienrecht und sonstigen anwendbaren Vorschriften.
- Die BWE-Service GmbH ist berechtigt, Inhalte abzulehnen, zu sperren oder nicht zu veröffentlichen, wenn sie offensichtlich rechtswidrig sind, Rechte Dritter verletzen können, gegen Plattformbedingungen verstoßen, technisch ungeeignet sind, redaktionellen oder qualitativen Mindestanforderungen nicht entsprechen oder geeignet sind, die Reputation der BWE-Service GmbH, ihrer Marken, Medien oder Vertriebskanäle erheblich zu beeinträchtigen.
- Soweit eine Veröffentlichung, Platzierung oder Ausspielung auf Plattformen Dritter, insbesondere LinkedIn, YouTube, Zoom oder sonstigen Social-Media-, Video-, Newsletter- oder Werbeplattformen, vereinbart wird, gelten zusätzlich die jeweiligen Plattformbedingungen. Änderungen von Plattformvorgaben, Ablehnungen, Sperrungen, Reichweitenbeschränkungen, algorithmische Änderungen oder technische Einschränkungen durch Plattformbetreiber liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs der BWE-Service GmbH.
- Bei Content-Push-Leistungen, insbesondere der Erstellung von Kurzclips aus vorhandenen Aufzeichnungen, schuldet die BWE-Service GmbH die vereinbarte Auswahl, Bearbeitung und Bereitstellung. Sofern nicht abweichend vereinbart, besteht kein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Zwischenergebnisse, Rohschnitte, Projektdateien oder nicht ausgewählter Sequenzen.
- 9 Datenschutz, Teilnehmerdaten und Auftragsverarbeitung
- Soweit die BWE-Service GmbH im Rahmen der Durchführung von Livestreams, Webinaren, Anmeldeprozessen, Teilnehmermanagement, Evaluationen, Lead-Auswertungen, Follow-up-Kommunikation oder vergleichbaren Leistungen personenbezogene Daten von Teilnehmern, Interessenten oder sonstigen Dritten verarbeitet, erfolgt diese Verarbeitung vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung im Auftrag des Kunden. Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist in diesem Verhältnis der Kunde.
- Der Kunde entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung, insbesondere über Zielgruppe, Inhalt und Bewerbung der Veranstaltung, die Ausgestaltung des Anmeldeprozesses, die Erhebung von Teilnehmerdaten, die Nutzung der Daten zur Lead-Generierung, die Auswertung von Teilnehmerinteressen, die Übermittlung innerhalb seiner Organisation sowie eine etwaige werbliche Nachansprache. Die BWE-Service GmbH verarbeitet personenbezogene Daten insoweit ausschließlich zur Durchführung des Vertrages und nach dokumentierter Weisung des Kunden.
- Voraussetzung für Leistungen, bei denen die BWE-Service GmbH personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Die BWE-Service GmbH ist berechtigt, die Erbringung solcher Leistungen bis zum Abschluss einer erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zurückzustellen, ohne hierdurch in Verzug zu geraten.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer, Interessenten und sonstigen betroffenen Personen eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht und sämtliche datenschutzrechtlichen Informationspflichten erfüllt werden. Dies gilt insbesondere für Datenschutzhinweise im Anmeldeprozess, Einwilligungen, Widerspruchsmöglichkeiten, Abmeldemöglichkeiten, Aufbewahrungs- und Löschfristen sowie die Bearbeitung von Betroffenenanfragen.
- Soweit die BWE-Service GmbH Teilnehmerdaten, Anmeldedaten, Auswertungen, Interaktionsdaten oder Leads an den Kunden übermittelt, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der Weisung des Kunden und der abgeschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die BWE-Service GmbH schuldet keine rechtliche Prüfung, ob die weitere Nutzung dieser Daten durch den Kunden datenschutz- oder wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
- Soweit die BWE-Service GmbH im Namen oder für Rechnung des Kunden E-Mail-Kommunikation an Teilnehmer, Interessenten oder sonstige Empfänger versendet, insbesondere Einladungen, Erinnerungen, Serviceinformationen, Follow-up-Nachrichten oder werbliche Informationen, ist der Kunde für die wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Kommunikation verantwortlich.
- Der Kunde sichert zu, dass für von ihm veranlasste E-Mail-Kommunikation, Werbeansprache, Lead-Nurturing, Newsletter, Einladungen, Erinnerungen und Follow-up-Kommunikation alle erforderlichen Rechtsgrundlagen, Einwilligungen, Informationspflichten, Pflichtangaben und Abmeldemöglichkeiten vorliegen. Die BWE-Service GmbH ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit einzelner Empfängerlisten, Einwilligungstexte, Werbeinhalte oder Versandaufträge zu prüfen.
- Der Kunde stellt die BWE-Service GmbH von allen Ansprüchen, Bußgeldern, Kosten, Schäden und angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, die daraus entstehen, dass personenbezogene Daten auf Weisung des Kunden ohne ausreichende Rechtsgrundlage verarbeitet, übermittelt oder für Kommunikation genutzt werden oder dass vom Kunden zu verantwortende Informations-, Einwilligungs-, Kennzeichnungs- oder Abmeldepflichten nicht erfüllt wurden. Dies gilt nicht, soweit der Anspruch auf einer Verarbeitung durch die BWE-Service GmbH entgegen den dokumentierten Weisungen des Kunden oder auf einer sonstigen von der BWE-Service GmbH zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
- Soweit die BWE-Service GmbH personenbezogene Daten auch für eigene Zwecke verarbeitet, etwa zur Vertragsabwicklung mit dem Kunden, zur Abrechnung, zur eigenen Kundenkommunikation oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, erfolgt diese Verarbeitung in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung der BWE-Service GmbH nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Datenschutzhinweise.
- 10 Rechte Dritter, Kundeninhalte und Freistellung
- Der Kunde garantiert, dass er über alle Rechte, Einwilligungen, Lizenzen, Zustimmungen und Freigaben verfügt, die für die vertragsgemäße Nutzung, Bearbeitung, Veröffentlichung, Ausstrahlung, Vervielfältigung, Verbreitung und sonstige Verwertung der von ihm bereitgestellten oder veranlassten Inhalte erforderlich sind.
- Dies gilt insbesondere für Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte, Unternehmenskennzeichen, Designrechte, Persönlichkeitsrechte, Namensrechte, Bildnisrechte, Datenschutzrechte, Rechte an Musik, Fotos, Videos, Grafiken, Präsentationen, Logos, Schriften, Stockmaterial, Sprecherleistungen, Aufnahmen, Zitaten, Studien, Statistiken, Produktabbildungen und sonstigen Inhalten.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von ihm eingesetzte oder geladene Personen, insbesondere Mitarbeiter, Organmitglieder, Speaker, Moderatoren, Gäste, Interviewpartner, Teilnehmer, Models oder sonstige Dritte, die für die Produktion, Aufzeichnung, Veröffentlichung, Live-Ausstrahlung und vereinbarte Verwertung erforderlichen Rechte und Einwilligungen erteilt haben.
- Die BWE-Service GmbH ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Materialien, Aussagen, Präsentationen, Logos, Marken, Bilder, Videos, Musik, Links, Landingpages oder sonstige Inhalte rechtlich zu prüfen.
- Der Kunde stellt die BWE-Service GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Schäden, Kosten und angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, die daraus entstehen, dass vom Kunden bereitgestellte, veranlasste oder freigegebene Inhalte, Materialien, Aussagen, Daten, Personenauftritte oder Nutzungen Rechte Dritter verletzen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Dies gilt nicht, soweit die BWE-Service GmbH die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
- Wird die BWE-Service GmbH wegen einer möglichen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, wird der Kunde die BWE-Service GmbH unverzüglich und umfassend bei der Sachverhaltsaufklärung und Rechtsverteidigung unterstützen.
- 11 Abnahme, Korrekturschleifen und Mängel
- Soweit die BWE-Service GmbH ein abnahmefähiges Werk erstellt, insbesondere ein finales Video, eine Aufzeichnung, einen Schnitt, einen Kurzclip, eine Animation, ein Design, eine Grafik, ein virtuelles Studio, einen Opener, ein Overlay oder ein sonstiges konkretes Arbeitsergebnis, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt ist.
- Die BWE-Service GmbH stellt dem Kunden das Werk oder eine Vorschauversion in geeigneter Form zur Prüfung bereit. Der Kunde hat das Werk unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel konkret in Textform mitzuteilen.
- Soweit keine abweichende Frist vereinbart ist, gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Bereitstellung der Vorschauversion oder des finalen Werks mindestens einen konkreten Mangel in Textform rügt und die BWE-Service GmbH den Kunden bei Bereitstellung auf diese Frist und die Rechtsfolge hingewiesen hat.
- Eine im Angebot enthaltene Korrekturschleife umfasst ausschließlich die Einarbeitung kleinerer Änderungs- und Optimierungswünsche, die das vereinbarte Grundkonzept, das Briefing, die freigegebenen Inhalte und den vereinbarten Leistungsumfang unberührt lassen. Hierzu können insbesondere Textkorrekturen, kleinere Schnittanpassungen, Korrekturen von Bauchbinden, einfache Ton- oder Farbkorrekturen sowie vergleichbare Anpassungen gehören.
- Der Kunde hat Korrekturwünsche gesammelt, eindeutig und in Textform zu übermitteln. Erfolgen Rückmeldungen unvollständig, widersprüchlich oder in mehreren nicht abgestimmten Einzelmitteilungen, kann die BWE-Service GmbH verlangen, dass der Kunde eine konsolidierte Fassung seiner Änderungswünsche übermittelt.
- Nicht von einer vereinbarten Korrekturschleife umfasst sind grundlegende konzeptionelle Änderungen, neue Briefings, nachträglicher Austausch bereits freigegebener Inhalte, Grafiken, Präsentationen, Sprechertexte, Aufnahmen oder 3D-Szenen, nachträgliche Textänderungen nach erfolgter Vertonung oder Sprachaufnahme, zusätzliche Aufnahme-, Dreh- oder Studiotage, neue Designrichtungen, neue Formate sowie Änderungen, die auf verspäteten oder fehlerhaften Kundenvorgaben beruhen.
- Leistungen nach Absatz 6 sowie weitere Korrekturschleifen kann die BWE-Service GmbH gesondert berechnen. Die BWE-Service GmbH wird den Kunden hierauf hinweisen, sobald erkennbar ist, dass ein Änderungswunsch nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist.
- Unerhebliche Abweichungen, die die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Künstlerische, gestalterische oder redaktionelle Entscheidungen innerhalb des vereinbarten Briefings stellen keinen Mangel dar, solange sie dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen.
- 12 Nutzungsrechte, Urheberrechte und Herausgabe von Dateien
- Die BWE-Service GmbH bleibt, soweit gesetzlich zulässig, Inhaberin der ihr zustehenden Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen erstellten Konzepten, Entwürfen, Designs, Grafiken, Animationen, Filmen, Aufzeichnungen, Schnitten, Vorlagen, Projektdateien, Rohdaten, Regiekonzepten, Workflows, Templates und sonstigen Arbeitsergebnissen. Urheberpersönlichkeitsrechte der jeweils beteiligten natürlichen Personen bleiben unberührt.
- Der Kunde erhält an den finalen, abgenommenen und vollständig bezahlten Arbeitsergebnissen die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erhält der Kunde ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Nutzung des finalen Arbeitsergebnisses für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
- Die Rechtseinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich etwaiger Zusatzleistungen, Fremdkosten und Auslagen. Bis zur vollständigen Zahlung ist dem Kunden die Nutzung nur widerruflich gestattet, soweit die BWE-Service GmbH die Nutzung nicht ausdrücklich vorab erlaubt.
- Eine Bearbeitung, Umgestaltung, Weiterlizenzierung, Übertragung an Dritte, Nutzung für andere Produkte, Marken, Unternehmen, Kampagnen oder Zwecke sowie eine Nutzung über den vereinbarten Vertragszweck hinaus ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder sich zwingend aus dem Vertragszweck ergibt.
- Die Herausgabe offener Projektdateien, Rohmaterialien, ungeschnittener Aufnahmen, Einzelspuren, Rohdaten, Templates, After-Effects-, Premiere-, Photoshop-, Illustrator-, Audition-, Blender-, Cinema-4D-, Unreal Engine oder sonstiger Arbeitsdateien ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Soweit die BWE-Service GmbH dem Kunden Rohmaterial, Projektdateien oder offene Dateien ausnahmsweise überlässt, richtet sich der Umfang der Nutzungsrechte ausschließlich nach der jeweiligen Vereinbarung. Rechte Dritter, insbesondere an Musik, Stockmaterial, Schriften, Plugins, Templates, Sprecherleistungen oder Plattformmaterialien, bleiben unberührt.
- Die BWE-Service GmbH ist berechtigt, zur Erstellung der Arbeitsergebnisse lizenzierte Drittinhalte und Drittmaterialien einzusetzen, insbesondere Presets, Templates, Stockvideos, Stockfotos, Grafiken, Musik, Soundeffekte, Schriften, Plugins oder vergleichbare Inhalte von Lizenzgebern wie Envato oder anderen Anbietern. Der Kunde erhält an solchen Drittinhalten nur diejenigen Nutzungsrechte, die nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Drittanbieters im Rahmen des vertraglich vereinbarten Endprodukts eingeräumt werden dürfen. Eine isolierte Nutzung, Bearbeitung, Extraktion, Weitergabe, Unterlizenzierung oder Wiederverwendung solcher Drittinhalte außerhalb des finalen Arbeitsergebnisses ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart und nach den jeweiligen Lizenzbedingungen gestattet ist.
- Von der BWE-Service GmbH erstellte Konzepte, Angebote, Präsentationen, Treatments, Layouts, Skripte, Regieideen, Designs, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten dürfen ohne Zustimmung der BWE-Service GmbH nicht außerhalb der Vertragsdurchführung genutzt, vervielfältigt, veröffentlicht, bearbeitet oder an Dritte weitergegeben werden.
- Die BWE-Service GmbH ist nicht verpflichtet, Rohmaterialien, Projektdateien oder sonstige Produktionsdaten über den Abschluss des Projekts hinaus zu archivieren, sofern keine ausdrückliche Archivierungsvereinbarung besteht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
- 13 Eigenwerbung und Referenznennung
- Die BWE-Service GmbH ist berechtigt, den Namen, die Firma und das Logo des Kunden in angemessener Weise als Referenz zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht aus berechtigtem Grund in Textform widerspricht.
- Eine Nutzung produzierter Werke, Ausschnitte, Screenshots, Behind-the-Scenes-Materialien oder sonstiger Bild-, Video- oder Tonaufnahmen zu Zwecken der Eigenwerbung, insbesondere auf Webseiten, in Präsentationen, Showreels, Social-Media-Kanälen oder Vertriebsunterlagen der BWE-Service GmbH, ist nur zulässig, soweit die hierfür erforderlichen Rechte und Einwilligungen vorliegen oder der Kunde diese Rechte und Einwilligungen wirksam einräumt beziehungsweise beschafft.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm eingesetzten Personen, insbesondere Mitarbeiter, Organmitglieder, Speaker, Moderatoren, Gäste oder sonstige Protagonisten, in die vereinbarte Referenz- und Eigenwerbungsnutzung wirksam eingewilligt haben, soweit eine solche Einwilligung erforderlich ist.
- Der Kunde kann einer Referenznutzung nach Absatz 1 für die Zukunft in Textform widersprechen, wenn hierfür ein berechtigter Grund besteht. Bereits erstellte Printmaterialien, Präsentationsunterlagen oder fest integrierte Bestandteile abgeschlossener Showreels müssen nicht rückwirkend entfernt werden, sofern dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und keine überwiegenden Rechte des Kunden oder betroffener Personen entgegenstehen.
- Vertrauliche Inhalte, nicht veröffentlichte Geschäftsinformationen, interne Unterlagen oder als vertraulich gekennzeichnete Materialien des Kunden werden nicht zu Referenz- oder Eigenwerbezwecken verwendet, sofern der Kunde nicht ausdrücklich zustimmt.
- 14 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Fremdkosten
- Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Buchungsformular oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung nach Rechnungsstellung ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen zur Zahlung fällig.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die BWE-Service GmbH berechtigt, bei Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 50 Prozent der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Restvergütung ist nach Durchführung der Produktion, Veranstaltung oder sonstigen Leistung beziehungsweise nach Bereitstellung des vereinbarten Arbeitsergebnisses zur Zahlung fällig. Bei kurzfristigen Buchungen, umfangreichen Produktionen, individuellen Designs, Serienbuchungen, nicht stornierbaren Fremdkosten oder sonstigen projektbezogenen Vorleistungen kann die BWE-Service GmbH eine höhere Anzahlung oder vollständige Vorauszahlung verlangen, sofern dies dem Kunden vor Vertragsschluss oder vor Beginn der Leistungserbringung in Textform mitgeteilt wird.
- Fremdkosten, Auslagen und Zusatzkosten, insbesondere für Sondertechnik, Plattformen, Lizenzen, Musik, Stockmaterial, Sprecher, Moderatoren, externe Dienstleister, Reisen, Übernachtungen, Versand, Catering oder sonstige auftragsbezogene Kosten, sind vom Kunden zu erstatten, soweit sie vereinbart oder zur Durchführung des Auftrags erforderlich und vom Kunden freigegeben wurden.
- Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die BWE-Service GmbH berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten. Gesetzliche Verzugsrechte bleiben unberührt.
- Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Rabatte, Serienvorteile, Mitgliederkonditionen oder sonstige Sonderkonditionen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und die hierfür genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Entfallen die Voraussetzungen nachträglich aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann die BWE-Service GmbH die reguläre Vergütung verlangen, soweit dies vereinbart oder nach den Umständen sachgerecht ist.
- 15 Stornierung, Verschiebung und Ausfall durch den Kunden
- Fest gebuchte Produktions-, Studio-, Livestream-, Webinar-, Versand- oder Veröffentlichungstermine sind verbindlich. Eine Stornierung oder Verschiebung durch den Kunden bedarf der Textform.
- Storniert oder verschiebt der Kunde einen verbindlich gebuchten Termin, kann die BWE-Service GmbH eine pauschale Ausfallvergütung verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der BWE-Service GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die pauschale Ausfallvergütung beträgt bei Zugang der Stornierungs- oder Verschiebungserklärung mehr als sieben Kalendertage und höchstens 14 Kalendertage vor dem Termin 25 Prozent, bei Zugang sieben Kalendertage oder weniger, jedoch mehr als 48 Stunden vor dem Termin 50 Prozent und bei Zugang 48 Stunden oder weniger vor dem Termin 100 Prozent der für den betroffenen Termin vereinbarten Vergütung, jeweils abzüglich tatsächlich ersparter Aufwendungen. Erfolgt die Stornierung oder Verschiebung mehr als 14 Kalendertage vor dem Termin, bleibt die BWE-Service GmbH berechtigt, bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten nach Absatz 3 ersetzt zu verlangen.
- Bereits angefallene, beauftragte oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten, insbesondere für externe Dienstleister, Plattformen, Sprecher, Moderatoren, Technik, Reisen, Lizenzen, Sonderausstattung oder sonstige projektbezogene Leistungen, sind vom Kunden zusätzlich in voller Höhe zu erstatten.
- Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist der Eingang der Stornierungs- oder Verschiebungserklärung bei der BWE-Service GmbH.
- Wünscht der Kunde einen Ersatztermin, werden die Parteien nach Möglichkeit einen neuen Termin abstimmen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht. Durch die Vereinbarung eines Ersatztermins entfallen bereits entstandene Ansprüche der BWE-Service GmbH nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
- Nimmt der Kunde einen Termin nicht wahr, erscheint er verspätet oder kann die Leistung aus Gründen, die aus seiner Sphäre stammen, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, gilt dies als Stornierung zum Zeitpunkt des Termins, sofern die BWE-Service GmbH die Leistung nicht ausnahmsweise anderweitig zumutbar erbringen kann.
- 16 Leistungsstörungen, höhere Gewalt und Ausfall durch die BWE-Service GmbH
- Wird die Leistungserbringung durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Umstände verhindert oder wesentlich erschwert, verlängern sich Leistungsfristen und Termine angemessen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Unruhen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, erhebliche Energie- oder Netzausfälle, Brand, Wasserschäden, Ausfall zentraler technischer Infrastruktur sowie vergleichbare Ereignisse.
- Kann die BWE-Service GmbH einen Termin aufgrund höherer Gewalt, unverschuldeter technischer Ausfälle, kurzfristiger und nicht rechtzeitig ersetzbarer Erkrankung schlüsselwichtigen Produktionspersonals oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht durchführen, wird sie den Kunden unverzüglich informieren und, soweit möglich, einen Ersatztermin anbieten.
- Kommt ein Ersatztermin nicht zustande oder ist die Leistung aufgrund der Umstände dauerhaft unmöglich, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gezahlte Vergütung für die nicht erbrachte betroffene Leistung wird erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Vorübergehende technische Störungen, die die Durchführung einer Live-Produktion nicht wesentlich beeinträchtigen oder durch zumutbare Ersatzmaßnahmen behoben werden können, berechtigen den Kunden nicht zur Stornierung, Minderung oder zum Schadensersatz, sofern die BWE-Service GmbH die Störung nicht zu vertreten hat oder unverzüglich angemessene Maßnahmen zur Behebung ergreift.
- Die BWE-Service GmbH ist berechtigt, technisch oder organisatorisch notwendige Anpassungen vorzunehmen, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und den vereinbarten Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für den Einsatz gleichwertiger Technik, vergleichbarer Plattformen, alternativer Workflows oder Ersatzpersonal.
- 17 Gewährleistung
- Für werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
- Ein Mangel liegt nicht vor, wenn eine Abweichung auf fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Angaben, Materialien, Freigaben oder Weisungen des Kunden beruht oder wenn sie durch externe Plattformen, Internetverbindungen, Endgeräte, Softwareumgebungen oder sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs der BWE-Service GmbH verursacht wurde.
- Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform konkret zu rügen. Die Rüge muss den Mangel so beschreiben, dass die BWE-Service GmbH ihn nachvollziehen und prüfen kann.
- Bei berechtigten Mängeln ist die BWE-Service GmbH zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art der Nacherfüllung bestimmt die BWE-Service GmbH nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Mangels, des Vertragszwecks und der Interessen des Kunden.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
- Bei Live-Leistungen ist eine nachträgliche Nacherfüllung naturgemäß nur möglich, soweit eine Aufzeichnung, Nachbearbeitung, Ersatzveröffentlichung oder sonstige Kompensation technisch und wirtschaftlich sinnvoll möglich ist. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.
- 18 Haftung
- Die BWE-Service GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der BWE-Service GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Die BWE-Service GmbH haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der BWE-Service GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die BWE-Service GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der BWE-Service GmbH auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung der BWE-Service GmbH für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die BWE-Service GmbH haftet nicht für Störungen, Ausfälle, Datenverluste, Reichweitenbeschränkungen, Sperrungen, Löschungen, Qualitätsminderungen oder sonstige Beeinträchtigungen, die durch externe Plattformen, Anbieter, Netzwerke, Internetverbindungen, Endgeräte, Software, kundenseitige Systeme oder Teilnehmer verursacht werden, soweit die BWE-Service GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat.
- Für den Verlust von Daten, Materialien oder Dateien, die der Kunde der BWE-Service GmbH zur Verfügung gestellt hat, haftet die BWE-Service GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit der Kunde durch regelmäßige und angemessene eigene Datensicherungen sichergestellt hat, dass diese Daten, Materialien oder Dateien mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Für von der BWE-Service GmbH im Rahmen der Produktion erstellte Aufzeichnungen, Rohdaten und Produktionsdateien gilt dies nicht. Insoweit ist die BWE-Service GmbH verpflichtet, die vereinbarten oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Speicher- und Aufbewahrungsfristen einzuhalten. Eine weitergehende Archivierung, Sicherung, Wiederherstellung oder erneute Bereitstellung von Rohdaten, Produktionsdateien oder Aufzeichnungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für zwingende gesetzliche Ansprüche bleibt unberührt.
- Soweit die Haftung der BWE-Service GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten.
- 19 Vertraulichkeit
- Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
- Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, interne Unterlagen, Strategien, Konzepte, Kalkulationen, Kundendaten, Teilnehmerdaten, technische Informationen, Zugangsdaten, nicht veröffentlichte Inhalte, Produktionspläne und sonstige geschäftliche Informationen.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind oder werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
- Die BWE-Service GmbH darf vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, Unterauftragnehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen weitergeben, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und die Empfänger zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
- Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- 20 Schlussbestimmungen
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der BWE-Service GmbH.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der BWE-Service GmbH. Die BWE-Service GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Vertragssprache ist Deutsch.
Stand 03.07.2026
